S a t z u n g

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen
“ Laufgemeinschaft (LG) Steinknickle-Neuhütten „.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 71543 Wüstenrot-Neuhütten.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt anschließend den
Zusatz „e.V.“.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und
seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und
Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsver
bände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports, insbesondere des Lauf
sports.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter
Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der
Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Be
träge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen).

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben, die die Satzung des Vereins
anerkennen und für seine Ziele eintreten.

2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund
eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahme
antrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung
bedarf, ist unanfechtbar.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den
Vorstand.
5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient
gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens
30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, so
fern die Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist.
Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag
geltenden Regelungen entsprechend.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden,
wenn das Mitglied
− die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen
des Vereins verletzt,
− die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
− mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Ge
legenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mit
glied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Aus
schlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

Die Mitglieder sind zur Errichtung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit
die Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch
sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen
werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die
Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und
dem ‚Zweck des Vereins entgegensteht.

2. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein
durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederver
sammlungen teilzunehmen.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

2. Die Mitglieder werden durch den 1, oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekannt
gabe der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen eingeladen.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben;
− Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
− Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
− Entlastung des Vorstandes
− Wahl des Vorstandes
− Wahl der Kassenprüfer
− Festsetzung der Beiträge und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der
Vereinssatzung.
− Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
− Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied ge
stellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später ein
gehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit
glieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmen
mehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine
Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn
− das Interesse des Vereins es erfordert, oder
− die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter
Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt
wird.

§ 11 Vorstand

1. Den Vorstand bilden
− der 1. Vorsitzende
− der 2. (stellvertretende) Vorsitzende
− der Schriftführer
− der Kassierer
− bis zu drei Beisitzer (maximal)

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsit
zenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt (Vorstand gem. § 26 BGB).
Im Innenverhältnis soll gelten, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.
Vorsitzenden tätig werden darf.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren ge
wählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere ob
liegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich
heit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier seiner
Mitglieder beschlussfähig.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Von jeder Mitgliederversammlung und von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll an
zufertigen, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden, zu unterschreiben ist.

§ 13 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei
Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des
Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mit
gliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die
Entlastung.

§ 14 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den
Mitgliedern angekündigt ist.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder be-
schlossen hat oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefor
dert wurde.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschiene
nen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.
4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die
die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu. steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst hach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

LG Steinknickle Neuhütten e.V. : Satzungsänderung
Diese Satzungsänderung in § 11 (Vorstand) wurde auf der Mitgliederversammlung am
22.03.2019 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung durch das Registergericht Stuttgart
vom 26.06.2019 in Kraft.

1. Vorsitzender: Bernd Titze